FG München - Urteil vom 05.11.2008
10 K 4066/07
Normen:
FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 3; FGO § 62 Abs. 6; FGO § 135 Abs. 1;

Zurückweisung nicht zur Vertretung befugter Bevollmächtigter nach der Neufassung des § 62 FGO

FG München, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 10 K 4066/07

DRsp Nr. 2009/10531

Zurückweisung nicht zur Vertretung befugter Bevollmächtigter nach der Neufassung des § 62 FGO

1. Wird eine Klage von einer Person eingereicht, die auf Anforderung des Gerichts keine Vollmacht vorlegt und bei der auch anderweitig nicht ersichtlich ist, dass sie zu den nach § 62 Abs. 2 FGO n.F. vertretungsbefugten Personen gehört, so weist das Gericht diese Person als Bevollmächtigten zurück. 2. Wird die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters vom (vermeintlichen) Kläger nicht genehmigt, ist die Klage unzulässig. Die Kosten des Verfahrens hat der vollmachtlose Vertreter zu tragen, wenn keine Hinweise auf eine Veranlassung der Klageerhebung durch den (vermeintlichen) Kläger bestehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der als vollmachtloser Vertreter aufgetretene Herr G.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 3; FGO § 62 Abs. 6; FGO § 135 Abs. 1;

Tatbestand:

I.