BFH - Urteil vom 19.10.2016
II R 44/12
Normen:
AO a.F. § 80; StBerG a.F. § 2, § 3, § 3a, § 32, § 49; AEUV Art. 49, Art. 54, Art. 56, Art. 57, Art. 62; Richtlinie 2000/31/EG Art. 1, Art. 2, Art. 3; Richtlinie 2005/36/EG Art. 5; Richtlinie 2006/123/EG Art. 16;
Fundstellen:
BFHE 255, 367
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 152/12

Zurückweisung unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen II R 44/12

DRsp Nr. 2016/19372

Zurückweisung unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

1. Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist bei einer unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unabhängig davon gerechtfertigt, ob die hilfeleistende Person oder Vereinigung als Bevollmächtigte oder —wegen fehlender Vollmacht— als Beistand tätig geworden ist. 2. Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG unter den im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen "auf" deutschem Gebiet befugt. § 3a StBerG erfasst nicht grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physischen Grenzübertritt der für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen. 3. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft bedarf zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Befugnis nach den nationalen Vorschriften, wenn sie auch in Deutschland niedergelassen ist. Hierfür reicht es aus, dass sie in stabiler und kontinuierlicher Weise "in" Deutschland tätig wird, indem sie sich von einem hier befindlichen Berufsdomizil aus an inländische Steuerpflichtige wendet.