BFH - Beschluss vom 30.03.2005
VI B 24/04
Normen:
AO § 364b Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 3 § 79b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1225
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1809/03

Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Einspruchsverfahren - FG-Verfahren

BFH, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen VI B 24/04

DRsp Nr. 2005/7849

Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Einspruchsverfahren - FG-Verfahren

1. Das FG kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364 b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlich Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.2. Eine Zurückweisung und Entscheidung ohne weitere Ermittlung ist nicht zulässig, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Normenkette:

AO § 364b Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 3 § 79b ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor, da die aufgeworfenen Rechtsfragen entweder nicht klärungsbedürftig sind oder in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden können (vgl. zu diesen Erfordernissen: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 28, 30).