FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2006
5 K 1099/06
Normen:
AO § 80 Abs. 5, Abs. 8 ; StBerG § 1 § 3 Nr. 4 § 32 Abs. 3 § 49 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; EGV Art. 43 Art. 48 Art. 50 ;

Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nach dem Recht anderer EU-Staaten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 5 K 1099/06

DRsp Nr. 2006/20930

Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nach dem Recht anderer EU-Staaten

Eine in Großbritannien gegründete Ltd., die im niederländischen Handelsregister als "Belastingadviesbureau" eingetragen ist, und über ihre niederländische Niederlassung im Inland Steuerpflichtige dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich vertritt, kann sich nicht auf 3 § Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EGV berufen, um im Inland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Sie leistet im Sinne des § 3 Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EGV keine "vorübergehende" geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Inland. Daher ist sie gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zwingend zurückzuweisen.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5, Abs. 8 ; StBerG § 1 § 3 Nr. 4 § 32 Abs. 3 § 49 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; EGV Art. 43 Art. 48 Art. 50 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte der Eheleute H. H. und M. H. streitig.