FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2006
5 K 1831/05
Normen:
AO § 80 Abs. 5, Abs. 8 ; StBerG § 1 § 3 Nr. 4 § 32 Abs. 3 § 49 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; EGV Art. 43 Art. 48 Art. 50 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1288

Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nach dem Recht anderer EU-Staaten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 5 K 1831/05

DRsp Nr. 2006/20931

Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nach dem Recht anderer EU-Staaten

Ein niederländischer Belastingadviseur/Belastingconsulent, der im Inland dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich zahlreiche Steuerpflichtige vertritt, leistet gemäß § 3 Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EGV keine "vorübergehende " geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Inland. Seine Zurückweisung als Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 5 AO ist im Sinne des Gemeinschaftsrechts auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er mit der Berufung auf Gemeinschaftsrecht zudem den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater zu umgehen sucht.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5, Abs. 8 ; StBerG § 1 § 3 Nr. 4 § 32 Abs. 3 § 49 § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; EGV Art. 43 Art. 48 Art. 50 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter der Eheleute J. und E. A. streitig.