BFH - Urteil vom 24.06.1999
V R 1/99
Normen:
FGO § 53 Abs. 1 § 79b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1616

Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln

BFH, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen V R 1/99

DRsp Nr. 1999/8577

Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln

Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom FG nach § 79 b Abs. 2 Nr. 2 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, dürfen nur dann zurückgewiesen werden, wenn eine beglaubigte Abschrift der fristsetzenden Verfügung gem. § 53 Abs. 1 FGO förmlich zugestellt worden ist.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 1 § 79b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erhob durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 24. März 1997 Klage gegen den Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid 1995. Der Klageschrift waren Kopien des Bescheides und der Einspruchsentscheidung beigefügt. Weiter hieß es, Klageantrag und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der unaufgefordert nachgereicht werde.

Mit Verfügung vom 1. Juli 1997 setzte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) der Klägerin eine Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der () zur Angabe des Gegenstands des Klagebegehrens und gemäß § Abs. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie --die Klägerin-- sich beschwert fühle. Innerhalb der Frist reichte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Umsatzsteuererklärung 1995 ein, stellte einen entsprechenden Klageantrag und gab --unter Beweisantritt-- Erläuterungen zu der Erklärung ab.