OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2022
2 AGH 9/21
Normen:
StPO § 146; StPO § 138; BRAO § 43a;

Zurückweisung von VerteidigernKeine Tätigkeit eines Angeklagten als Verteidiger eines MitangeklagtenMöglicher Widerstreit zu Pflichten zur Wahrheit und Verschwiegenheit

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 2 AGH 9/21

DRsp Nr. 2022/6145

Zurückweisung von Verteidigern Keine Tätigkeit eines Angeklagten als Verteidiger eines Mitangeklagten Möglicher Widerstreit zu Pflichten zur Wahrheit und Verschwiegenheit

Tenor

Rechtsanwältin T N wird als Verteidigerin von Rechtsanwalt W N gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. 146, 146a StPO zurückgewiesen.

Rechtsanwalt W N wird als Verteidiger von Rechtsanwältin T N gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. 146, 146a StPO zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 146; StPO § 138; BRAO § 43a;

Gründe

I.

Die angeschuldigte Rechtsanwältin T N hat sich mit Schriftsatz vom 14.08.2018 im Verfahren 1 AnwG 22/17 (nach Verbindung 1 AnwG 2/18) zur Verteidigerin von Rechtsanwalt W N bestellt. Rechtsanwältin T N und Rechtsanwalt W N haben mit Schriftsatz vom 12.04.2021 erklärt, sich in allen Verfahren wechselseitig zu verteidigen.

Das AnwG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.5.2020 die Verfahren 1 AnwG 2/18, 2 AnwG 7/18, 2 AnwG 8/18, 2 AnwG 7/19 und 2 AnwG 3/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Im Rahmen dieses Beschlusses hat das AnwG Düsseldorf vorab auf § 146 StPO hingewiesen.