LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2022
L 16 R 551/21
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AO -HAG DDR § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 1421/20

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der DDRSozialversicherungsausweis in der DDRAnspruch auf fiktive Einbeziehung in ein VersorgungssystemDefinition eines volkseigenen Betriebes der DDR

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2022 - Aktenzeichen L 16 R 551/21

DRsp Nr. 2023/2854

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der DDR Sozialversicherungsausweis in der DDR Anspruch auf fiktive Einbeziehung in ein Versorgungssystem Definition eines volkseigenen Betriebes der DDR

Ein Anspruch auf fiktive Einbeziehung in ein Versorgungssystem der DDR besteht nur, wenn bereits am 30.06.1990 ein Anspruch auf eine Versorgungszusage bezüglich dieses Versorgungssystems bestanden hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AO -HAG DDR § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und AnwartschaftsüberführungsgesetzesAAÜG - <AVItech>) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.