Zu entscheiden ist, ob die bei der Rückgängigmachung eines Grunderwerbes eines Dritten fällig gewordene und tatsächlich auch erfüllte Zahlung eines Geldbetrages durch den Kläger (Kl.), die zeitgleich mit dem Grunderwerb vereinbart worden war, der rückgängig gemacht worden ist, eine weitere Gegenleistung für einen Grunderwerb des Kl. darstellt.
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