FG Münster - Urteil vom 04.03.2004
8 K 4930/02 GrE
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Zusätzliche Gegenleistung i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

FG Münster, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 4930/02 GrE

DRsp Nr. 2004/10801

Zusätzliche Gegenleistung i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Als Gegenleistung eines Grundstückserwerbs gehören neben dem vereinbarten Kaufpreis auch Leistungen dazu, die der Erwerber dem Veräußerer zusätzlich gewährt, wenn zwischen der weiteren Leistung und dem Grundstückserwerb ein rechtlicher Zusammenhang besteht.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die bei der Rückgängigmachung eines Grunderwerbes eines Dritten fällig gewordene und tatsächlich auch erfüllte Zahlung eines Geldbetrages durch den Kläger (Kl.), die zeitgleich mit dem Grunderwerb vereinbart worden war, der rückgängig gemacht worden ist, eine weitere Gegenleistung für einen Grunderwerb des Kl. darstellt.