BFH - Urteil vom 06.04.2011
IX R 31/10
Normen:
EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2190/07

Zusätzlicher Aufwendungsabzug bei unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen

BFH, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IX R 31/10

DRsp Nr. 2011/17766

Zusätzlicher Aufwendungsabzug bei unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Jahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger und sein Vetter gründeten mit notariellem Vertrag vom Mai 1991 die D GmbH. Sie waren am Stammkapital in Höhe von 100.000 DM jeweils zur Hälfte beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Am 31. Oktober 1991 wurde das Stammkapital auf 300.000 DM erhöht, am 28. Dezember 1992 auf 400.000 DM.

Mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Juli 2004 veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile an der GmbH an den Sohn seines Vetters zu einem Kaufpreis von 1 €. Das am 1. Dezember 2005 beantragte Insolvenzverfahren über die GmbH wurde am 30. Januar 2006 eröffnet.

In der Einkommensteuererklärung für 2004 machten die Kläger einen Verlust des Klägers aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils in Höhe von 184.064,70 € gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, der wie folgt ermittelt wurde:
Anschaffungskosten:
Anteil am Stammkapital: 102.259,00 €
zuzüglich nachträgliche Anschaffungskosten:
Verlust von Darlehen in Höhe von 160.000 DM 81.806,70 €
abzüglich Kaufpreis 1,00 €
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