FG München - Gerichtsbescheid vom 20.11.2020
6 K 2916/17
Normen:
KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 -2;

Zusammenfassen des Verkaufsbetriebs mit dem Kurbetrieb zu einem Betrieb gewerblicher Art durch Erzielen von erheblichen Gewinnen aus den Verkäufen; Betreiben eines Verkaufsstands eines Kurorts in einer anderen Gemeinde (hier: Glühweinstand)

FG München, Gerichtsbescheid vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 6 K 2916/17

DRsp Nr. 2021/12549

Zusammenfassen des Verkaufsbetriebs mit dem Kurbetrieb zu einem Betrieb gewerblicher Art durch Erzielen von erheblichen Gewinnen aus den Verkäufen; Betreiben eines Verkaufsstands eines Kurorts in einer anderen Gemeinde (hier: Glühweinstand)

Stichwort: Zusammenfassung gleichartiger Betriebe gewerblicher Art gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG : Betreibt ein Kurort, der Fremdenverkehrsbeiträge erhebt, in einer anderen Gemeinde einen Verkaufsstand (hier: Glühweinstand) mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, kann er den Verkaufsbetrieb mit dem Kurbetrieb auch dann zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammenfassen, wenn sich aus den Verkäufen erhebliche Gewinne ergeben.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die Fremdenverkehrsbeiträge gemäß Art. 6 des bayerischen () und Kurbeiträge gemäß § erhebt. Die Einnahmen aus den beiden Kommunalabgaben und die damit zusammenhängenden Ausgaben sowie weitere Einnahmen und Ausgaben fasste die Klägerin steuerlich in dem Regiebetrieb "Kurbetrieb" zusammen und ermittelte die Einkünfte durch Einnahme-Überschussrechnung. In ihrer Haushaltsrechnung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, führte die Klägerin die Ausgaben und Einnahmen im Einzelplan 8 "Wirtschaftliche Unternehmen" im Abschnitt 86 "Kur- und Badebetriebe".