Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Gemeinde, die Fremdenverkehrsbeiträge gemäß Art. 6 des bayerischen () und Kurbeiträge gemäß § erhebt. Die Einnahmen aus den beiden Kommunalabgaben und die damit zusammenhängenden Ausgaben sowie weitere Einnahmen und Ausgaben fasste die Klägerin steuerlich in dem Regiebetrieb "Kurbetrieb" zusammen und ermittelte die Einkünfte durch Einnahme-Überschussrechnung. In ihrer Haushaltsrechnung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, führte die Klägerin die Ausgaben und Einnahmen im Einzelplan 8 "Wirtschaftliche Unternehmen" im Abschnitt 86 "Kur- und Badebetriebe".