BFH - Urteil vom 08.07.2009
XI R 64/07
Normen:
AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 1, 3; AO § 200; AO § 202;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2696/00

Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse im Betriebsprüfungsbericht als eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende Ermittlungsmaßnahme i.S.d. § 171 Abs. 4 S. 3 Abgabenordnung (AO); Auslegung des Begriffs Ermittlungen nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO

BFH, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen XI R 64/07

DRsp Nr. 2009/22759

Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse im Betriebsprüfungsbericht als eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende Ermittlungsmaßnahme i.S.d. § 171 Abs. 4 S. 3 Abgabenordnung (AO); Auslegung des Begriffs "Ermittlungen" nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO

1. Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses einer Außenprüfung in einem Betriebsprüfungsbericht stellt keine --den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende-- letzte Ermittlungshandlung im Rahmen der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO dar. 2. Reicht der Steuerpflichtige nach Zusendung des Betriebsprüfungsberichts eine --ausdrücklich vorbehaltene-- Stellungnahme und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgen diese noch im Rahmen der Außenprüfung.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 1, 3; AO § 200; AO § 202;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die im Anschluss an eine Betriebsprüfung erlassenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1984 bis 1987 vom 4. Dezember 1998 und vom 15. Februar 2000 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig sind.