I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt auf dem zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstück in X ein Einzelunternehmen. Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 1998 verkaufte er das unmittelbar an sein Betriebsgrundstück angrenzende unbebaute Grundstück zu einem Preis von 352 063 DM. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte mit Kaufpreiszahlung am 2. Juli 1999. Beide Grundstücke waren --anders als in den Vorjahren-- in den Bilanzen der Einzelfirma zum 31. Dezember 1997, 31. Dezember 1998 und 31. Dezember 1999 nicht mehr mit ihren Buchwerten im Anlagevermögen aufgeführt.
In der Einkommensteuer- bzw. Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1999 sowie der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erklärten die bzw. der Kläger keinen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks.
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