Streitig ist, ob Betriebsausgaben des Klägers aus seinem Verpachtungsbetrieb in den Streitjahren 2002 und 2003 in voller Höhe oder nur hälftig zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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