Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Kosten eines Umzugs nach Australien als Werbungskosten (WK) zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im November 1999 zogen die Kläger nach Australien, wo der Kläger ab Dezember Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte.
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