BFH - Beschluss vom 30.08.2011
IV E 7/11
Normen:
GKG § 12 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 55

Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und Rechtszug bei Verbindung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mit einem Klageverfahren oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen IV E 7/11

DRsp Nr. 2011/18591

Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und Rechtszug bei Verbindung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mit einem Klageverfahren oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können Einwände gegen das FG-Urteil nicht erfolgreich geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Die Streitwerte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das ADV-Verfahren sind auch dann nicht zu einem Gesamtstreitwert zusammenzuzählen, wenn die Entscheidungen in beiden Verfahren in einem Beschluss zusammengefasst wurden.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerinnen, Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Kostenschuldnerinnen) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 2567/07 als unzulässig verworfen. Gleichzeitig --ebenfalls mit Beschluss vom 25. Januar 2011 -- hat der Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den die Kostenschuldnerinnen mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verbunden hatten und der zusätzlich weitere, gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerden betraf, abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der BFH den Kostenschuldnerinnen auferlegt.