LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2021
11 Sa 1261/20
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 2145/20

Zusammenrechnung von Zeiten aus zwei ArbeitsverhältnissenAnwendung des KSchG bei unmittelbar anschließendem ArbeitsverhältnisUnbeachtlichkeit der juristischen Sekunde bei Wartezeit nach KSchG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 1261/20

DRsp Nr. 2021/8033

Zusammenrechnung von Zeiten aus zwei Arbeitsverhältnissen Anwendung des KSchG bei unmittelbar anschließendem Arbeitsverhältnis Unbeachtlichkeit der "juristischen Sekunde" bei Wartezeit nach KSchG

Wird ein Arbeitsverhältnis zum 15. eines Monats einvernehmlich aufgelöst und dann ab dem 16. mit einem neuen Arbeitsvertrag weitergeführt, so entsteht keine Wartezeit, sondern es liegen zusammenhängende Beschäftigungszeiten im Sinne des KSchG vor.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2020 - 60 Ca 2154/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die aus Sicht des beklagten Landes innerhalb der Probezeit ausgesprochen wurde.

Der am ... 1976 geborene Kläger war zunächst seit dem 15. Mai 2015 beim beklagten Land in Teilzeit bei der Senatsverwaltung für A befristet bis längstens zum 31. Dezember 2019 beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Arbeitsvertrages vom 30. April 2015 (Anlage K 1, Bl. 6 - 10 d. A.) verwiesen.