Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
I. 1 Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin nach deren Umwandlung in eine Societas Europaea (SE).
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