OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2021
21 W 134/20
Normen:
§ 98 AktG; § 16 Abs 3 SEBG; § 17 AktG;
Fundstellen:
AG 2021, 792
NZG 2021, 777
ZIP 2021, 953
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 63/17

Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung einer AG in eine SEAnwendbarkeit der Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 21 W 134/20

DRsp Nr. 2021/7190

Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung einer AG in eine SE Anwendbarkeit der Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes

Streitet die Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 AktG für ein anderes Unternehmen, das tatsächlich eine Mehrheitsbeteiligung an dem beherrschten Unternehmen hält, so kann ein herrschender Einfluss durch das Unternehmen mit der Minderheitsbeteiligung nur angenommen werden, wenn die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG für das andere Unternehmen widerlegt wird.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2020 werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 98 AktG; § 16 Abs 3 SEBG; § 17 AktG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der ursprünglich als Aktiengesellschaft bestehenden Antragsgegnerin nach deren Umwandlung in eine SE.