BFH - Urteil vom 22.09.2009
IX R 93/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 28; EStG § 32b Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2582/07

Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften; Hinzurechnung von steuerfreien Einnahmen zu dem verbleibendem zu versteuernden Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes

BFH, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen IX R 93/07

DRsp Nr. 2009/28007

Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften; Hinzurechnung von steuerfreien Einnahmen zu dem verbleibendem zu versteuernden Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes

Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 2 EStG auch steuerfreie Einnahmen i.S. von § 32b Abs. 1 EStG bezogen, so sind diese in der Weise in die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 28; EStG § 32b Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;

Gründe

I.