Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1138,46 EUR festgesetzt.
I
Streitig ist die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente im Oktober 2011.
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