BFH - Beschluss vom 09.08.2004
VI S 4/04 (PKH)
Normen:
AO § 270 S. 1 ; EStG § 26a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1624

Zusammenveranlagte Ehegatten: Aufteilung rückständiger Steuer

BFH, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen VI S 4/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/15845

Zusammenveranlagte Ehegatten: Aufteilung rückständiger Steuer

1. Nach § 270 Satz 1 AO ist die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung nach Maßgabe des § 26 a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden.2. Den Aufteilungsmaßstab i. S. von § 270 Satz 1 AO bildet das Verhältnis der bei getrennter Veranlagung der beiden Ehegatten von jedem Steuerschuldner zu zahlenden ESt.

Normenkette:

AO § 270 S. 1 ; EStG § 26a ;

Gründe:

Der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG)-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).