BFH - Urteil vom 20.08.2008
I R 78/07
Normen:
EStG (2002) § 1 Abs. 3 § 1a Abs. 1 Nr. 2 § 26 § 26b § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1786/05

Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht; Ermittlung der Einkünfte nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG

BFH, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen I R 78/07

DRsp Nr. 2008/20141

Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht; Ermittlung der Einkünfte nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG

»1. Die für die personelle Ausweitung der unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im ausländischen Wohnsitzstaat zum Teil steuerfrei sind. 2. Überschreiten die im ausländischen Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte bei einer Ermittlung nach deutschem Recht die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, ist eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte im Wohnsitzstaat so hoch sind, dass sie den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten Rechnung tragen.«

Normenkette:

EStG (2002) § 1 Abs. 3 § 1a Abs. 1 Nr. 2 § 26 § 26b § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe: