FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2014
6 K 6279/12
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 S. 1; EStG § 1 Abs. 3 S. 2; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 26 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2015, 705

Zusammenveranlagung im EU-Ausland ansässiger Ehegatten trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG durch den einzelnen Ehegatten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 6 K 6279/12

DRsp Nr. 2014/17320

Zusammenveranlagung im EU-Ausland ansässiger Ehegatten trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG durch den einzelnen Ehegatten

1. Auch wenn zwei in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Ehegatten jeweils isoliert für einen Ehegatten gesehen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht erfüllen, sind bei der Überprüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG die Einkünfte der Ehegatten gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG zusammen zu rechnen und kann sich durch eine Zusammenrechnung der Einkünfte ein Anspruch der Ehegatten auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und somit auf Zusammenveranlagung ergeben. 2. § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG bezieht sich auf § 1a Abs. 1 EStG und modifiziert die Grundvoraussetzung (unbeschränkte Steuerpflicht) im Fall des § 1 Abs. 3 EStG.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2012 und des Bescheids über Einkommensteuer für 2008 vom 19. November 2012, den Kläger gemäß § 1 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG – als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln und ihn zusammen mit seiner Ehefrau zu veranlagen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3 S. 1; EStG § 1 Abs. 3 S. 2;