Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Z-Stadt. Streitig ist, ob der Kläger und seine in Y-Stadt(österreich) wohnhafte Ehefrau, die Beigeladene, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit §§ 1a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3 EStG erfüllen.
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