Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.11.2019 – 9 K 3275/18 aufgehoben.
Die Einkommensteuer für 2015 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten für 2015 vom 02.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2018 auf xx € festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der Eheschließung zu berücksichtigen ist, wenn die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
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