BFH - Urteil vom 28.10.2021
III R 57/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 480
DStRE 2022, 397
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3275/18

Zusammenveranlagung von EhegattenZeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für AlleinerziehendeAnwendung des Monatsprinzips im Jahr der EheschließungKein rückwirkender Wegfall von Belastungen durch eine Ehegattenveranlagung

BFH, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen III R 57/20

DRsp Nr. 2022/4407

Zusammenveranlagung von Ehegatten Zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Eheschließung Kein rückwirkender Wegfall von Belastungen durch eine Ehegattenveranlagung

Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.11.2019 – 9 K 3275/18 aufgehoben.

Die Einkommensteuer für 2015 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten für 2015 vom 02.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2018 auf xx € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der Eheschließung zu berücksichtigen ist, wenn die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.