FG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2000
8 K 8166/99 E
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 Satz 1;

Zusammenveranlagung; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft - Keine Zusammenveranlagung bei einseitiger Zumessung von Unterhalt; gemeinsame Benutzung von Wohnzimmer und Küche nicht ausschlaggebend

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 8 K 8166/99 E

DRsp Nr. 2001/1545

Zusammenveranlagung; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft - Keine Zusammenveranlagung bei einseitiger Zumessung von Unterhalt; gemeinsame Benutzung von Wohnzimmer und Küche nicht ausschlaggebend

1. Das Bestehen einer die Zusammenveranlagung von Eheleuten rechtfertigenden Wirtschaftsgemeinschaft kann nicht bejaht werden, wenn der für einen Ehegatten verfügbare Unterhalt ihm einseitig von dem anderen Ehegatten zugemessen wird und gemeinsame Absprachen über finanzielle Angelegenheiten nur in Ausnahmefällen getroffen werden. 2. Gespräche über Fragen der Haushaltsführung und Kindererziehung begründen noch nicht das Bestehen einer persönlichen und geistigen Gemeinschaft von Eheleuten. 3. Der nur Sachzwängen Rechnung tragenden gemeinsamen Benutzung von Wohnzimmer und Küche kommt bei Würdigung des Gesamtbildes keine ausschlaggebende Bedeutung für die Zusammenveranlagung zu.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr mit seiner damaligen Ehefrau zusammenveranlagt werden kann.

Der Kläger bewohnte im Streitjahr zunächst gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau A X und den drei Kindern (geb. 1984, 1986 und 1988) ein gemietetes Einfamilienhaus (Wohnfläche 200 qm, 8 Zimmer); im November 1996 zog die damalige Ehefrau dort aus. Er erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.