Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr mit seiner damaligen Ehefrau zusammenveranlagt werden kann.
Der Kläger bewohnte im Streitjahr zunächst gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau A X und den drei Kindern (geb. 1984, 1986 und 1988) ein gemietetes Einfamilienhaus (Wohnfläche 200 qm, 8 Zimmer); im November 1996 zog die damalige Ehefrau dort aus. Er erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
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