FG Hamburg - Beschluss vom 11.09.2006
2 V 124/06
Normen:
FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 10 § 21 Abs. 1 S. 1 ; UStG § 1b Abs. 1 S. 1 § 2 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 20 ;

Zusammenveranlagung zweier Unternehmer

FG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 2 V 124/06

DRsp Nr. 2006/29508

Zusammenveranlagung zweier Unternehmer

1. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO richtet sich auch bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines Grundstücks grundsätzlich nach dem Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens und nicht nach der Belegenheit des Grundstücks. 2. Zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit jeweils eigenem Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftsvermögen, die tatsächlich getrennte Unternehmen betrieben, können nicht zusammen zur Umsatzsteuer veranlagt werden. Das gilt auch, wenn es sich um Schwestergesellschaften handelt.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 10 § 21 Abs. 1 S. 1 ; UStG § 1b Abs. 1 S. 1 § 2 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 20 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden.

Die streitgegenständlichen Bescheide über Umsatzsteuer 2003 und über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das vierte Kalendervierteljahr 2004 wurden an die Grundstücksgemeinschaft ... (A), X-Weg, Hamburg, (im folgenden als "GbR" bezeichnet) gerichtet. Die GbR wurde im Streitzeitraum beim Finanzamt Hamburg-1 geführt.