BFH - Urteil vom 23.06.2009
VII R 11/07
Normen:
ZK Art. 214; VO Nr. 2193/2003/EG Art. 2 Abs. 1; VO Nr. 2193/2003/EG Art. 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 169/04

Zusatzzoll für sich vor dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Zusatzzollregelung am 1. März 2004 auf dem Weg in die Gemeinschaft befindliche Waren

BFH, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen VII R 11/07

DRsp Nr. 2009/22430

Zusatzzoll für sich vor dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Zusatzzollregelung am 1. März 2004 auf dem Weg in die Gemeinschaft befindliche Waren

Normenkette:

ZK Art. 214; VO Nr. 2193/2003/EG Art. 2 Abs. 1; VO Nr. 2193/2003/EG Art. 4 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete am 5. März 2004 eine aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Sendung Landhausdielen aus Kirschenholz der Unterpos. 4409 20 98 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die in den Vereinigten Staaten am 20. Februar 2004 zur Verschiffung verladen worden war, zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Abgabenbescheid vom selben Tag Einfuhrabgaben (Zusatzzoll und Einfuhrumsatzsteuer) gegen die Klägerin fest. Der Zusatzzoll wurde als Wertzoll nach einem Zollsatz von 5% gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 (VO Nr. 2193/2003) des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. 1 328/3) erhoben. Der Einspruch der Klägerin, der sich allein gegen die Erhebung des Zusatzzolls richtete, blieb ohne Erfolg.