FG München - Beschluss vom 12.08.2008
6 V 1477/07
Normen:
EStG § 15 ; AO § 162 ;

Zuschätzung von Einnahmen bei einem Pizza-Service

FG München, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 6 V 1477/07

DRsp Nr. 2008/21227

Zuschätzung von Einnahmen bei einem Pizza-Service

1. Werden die täglichen Umsätze nur in einer Summe dargestellt und in einem monatlichen Tippstreifen aufaddiert und erhalten die Arbeitnehmer einen Teil ihrer Entlohnung "außerhalb" der Lohnsteuerkarte, d.h. dieser Teil der Löhne war nicht in der Buchführung erfasst und steht fest, dass in früheren Jahren Waren ohne Rechnung bezogen wurden, so ergibt sich aus der unvollständigen Erfassung der betrieblichen Aufwendungen, dass auch die Betriebseinnahmen unvollständig erfasst sind. Das gilt insbesondere dann, wenn auch kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die nichterfassten Ausgaben mit sonstigen Mitteln bezahlt worden sein könnten. Dies bedeutet, dass auch für die Streitjahre von Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung ausgegangen werden muss. Das FA war daher grundsätzlich berechtigt gemäß § 162 AO eine ergänzende Schätzung vorzunehmen 2. Wird bereits die Basis auf die ein Rohgewinnaufschlag angewendet wird geschätzt, so ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass von einem geschätzten Rohgewinnaufschlag ausgegangen wird, der innerhalb der Richtsatzsammlung sich nahe des Durchschnittswertes befindet.

Normenkette:

EStG § 15 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

I.