FG München - Beschluss vom 20.05.2008
14 V 321/08
Normen:
AO § 158 ;

Zuschätzungen des Finanzamts bei fehlender Buchführung

FG München, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 14 V 321/08

DRsp Nr. 2008/13118

Zuschätzungen des Finanzamts bei fehlender Buchführung

Die Schätzungsbefugnis des Finanzamts steht außer Zweifel, wenn der Antragsteller über die erzielten Umsätze überhaupt nicht Buch geführt hat.

Normenkette:

AO § 158 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob das Finanzamt (FA) Zuschätzungen vornehmen durfte.

Der Antragsteller betrieb von Dezember 2004 bis September 2005 die Table-Dance-Bar L in N. Im März 2005 erfolgte wegen des Verdachts der Prostitution und des Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften eine Durchsuchung durch die Kriminalpolizei.

Im Rahmen einer durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung stellte das FA fest, dass der Antragsteller seinen Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen war (Bericht vom 27. September 2007, Bl. 5 f der Gerichtsakte). Unter Zugrundelegung der Privateinlagen, mittels derer das Personal bezahlt worden war, nahm das FA Hinzuschätzungen vor und setzte mit Bescheid vom 15. November 2007 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2005 in Höhe von 12.229,31 EUR fest. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.