Streitig sind:
- Zuschätzungen aufgrund ungeklärter Geldzuflüsse
- die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
- die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Vorsteuerkürzungen.
Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Sie versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
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