BFH - Beschluss vom 09.08.2004
VI B 160/02
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1649
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1552/02

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

BFH, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen VI B 160/02

DRsp Nr. 2004/15594

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Pauschale Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit i. S. des § 3b EStG gezahlt werden. Das setzt voraus, dass eine sachlich zutreffende Aufteilung der pauschal gezahlten Vergütungen in steuerpflichtige und (ggf.) steuerfreie Zahlungen möglich ist.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.