BFH - Urteil vom 13.12.2006
VIII R 31/05
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 2 Hs. 1 ; EStG § 3b § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 68 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 231
BB 2007, 594
BB 2007, 866
BFH/NV 2007, 820
BFHE 216, 214
BStBl II 2007, 393
DB 2007, 608
DStR 2007, 434
GmbHR 2007, 384
NJW-RR 2007, 915
ZIP 2007, 636
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 690/01

Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an nicht beherrschenden, aber als leitenden Angestellten tätigen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen VIII R 31/05

DRsp Nr. 2007/4859

Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an nicht beherrschenden, aber als leitenden Angestellten tätigen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

»Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.«

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 2 Hs. 1 ; EStG § 3b § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 68 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist nur noch die Qualifizierung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Klägerin.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1988 bis 1991 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Sie sind als Gesellschafter zu 80 v.H. (Kläger) und zu 20 v.H. (Klägerin) an der X-GmbH beteiligt.