I. Streitig ist nur noch die Qualifizierung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Klägerin.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1988 bis 1991 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Sie sind als Gesellschafter zu 80 v.H. (Kläger) und zu 20 v.H. (Klägerin) an der X-GmbH beteiligt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|