FG München - Urteil vom 14.05.2018
7 K 1099/17

Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers

FG München, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 1099/17

DRsp Nr. 2019/381

Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandeln durfte.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, ist Objekt-, Personen- und Werkschutz, Veranstaltungs- und Ermittlungsdienst. Sie beschäftigt eine Vielzahl von Arbeitnehmern, darunter auch geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigte.

Die Klägerin hat ihren Sitz in München. Am 3. Juni 2003 wurde T alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Geschäftsführer der Klägerin waren seit 3. April 1997 S und T. S wurde als Bürokraft und T als Büro-Wachkraft eingestellt (vgl. Arbeitsverträge vom 1. April 1997).