BFH - Beschluss vom 18.05.2005
IX B 178/04
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1553
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 315/03

Zuschläge nach § 3 b EStG

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen IX B 178/04

DRsp Nr. 2005/10413

Zuschläge nach § 3 b EStG

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Wortlaut des § 3 b EStG nur solche Zuschläge steuerfrei sind, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bezahlt worden sind.2. Pauschale Zuschläge können ausnahmsweise dann steuerfrei belassen werden, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von ArbG und ArbN als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf die spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Das ist nur anzunehmen, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlichen erbrachten Arbeitsstunden jeweils vor Erstellung der LSt-Bescheinigung erfolgt.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.