FG Köln - Urteil vom 26.06.2008
15 K 4337/07
Normen:
MuSchG § 8 Abs. 1 ; EStG § 3b ;
Fundstellen:
AuA 2008, 741

Zuschläge ohne tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 8 MuSchG)

FG Köln, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 15 K 4337/07

DRsp Nr. 2008/17746

Zuschläge ohne tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 8 MuSchG)

1. Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, dass tatsächlich Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird. 2. Eine Steuerfreiheit von Zuschlägen ist auch dann nicht gegeben, wenn eine tatsächliche Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht geleistet wird, weil § 8 Abs. 1 MuSchG dem entgegensteht.

Normenkette:

MuSchG § 8 Abs. 1 ; EStG § 3b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von gezahlten Schichtzulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit der Klägerin nach § 3b des Einkommensteuergesetzes - EStG.

Die Klägerin ist von Beruf Flugbegleiterin bei der M-AG und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren Bruttobezügen ist ausweislich der Lohnabrechnung der Arbeitgeberin eine Schichtzulage in Höhe von 16,3 % des Grundgehaltes zzgl. der Purserzulage enthalten, womit nach einer Vereinbarung mehrerer Fluggesellschaften mit den obersten Finanzbehörden der Länder pauschal die geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit abgegolten ist. Die Zulage beläuft sich für die Monate Januar bis August des Streitjahrs auf 244,42 EUR monatlich und ab September auf 254,15 EUR monatlich (4 x 254,15 EUR = 1.016,60 EUR).