Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, dass die Einkünfte des Klägers im Streitjahr 1998 für eine Tätigkeit beim Bulgarischen Rechnungshof nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen. Des Weiteren ist streitig, ob die Kläger bereits ab November 1998 die Absicht hatten, ihre Wohnung in G, X-Straße, nicht mehr zu vermieten, sondern selbst zu nutzen.
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