FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2007
5 K 2884/03
Normen:
DBABG Art. 8 Abs. 3a ; EStG § 18 § 19 § 22 Nr. 1 Satz 3 b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 949

Zuschüsse des Centrums für internationale Migration und Entwicklung - CIM - [= Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit - GTZ - und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung - ZAV] an in Bulgarien tätige sog. Integrierte Fachkräfte unterliegen der Einkommensbesteuerung im Inland

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 5 K 2884/03

DRsp Nr. 2007/10334

Zuschüsse des Centrums für internationale Migration und Entwicklung - CIM - [= Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit - GTZ - und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung - ZAV] an in Bulgarien tätige sog. Integrierte Fachkräfte unterliegen der Einkommensbesteuerung im Inland

Art. 8 Abs. 3 a des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über Technische Zusammenarbeit vom 27. März 1997 ist lex specialis im Verhältnis zum DBA Bulgarien

Normenkette:

DBABG Art. 8 Abs. 3a ; EStG § 18 § 19 § 22 Nr. 1 Satz 3 b ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, dass die Einkünfte des Klägers im Streitjahr 1998 für eine Tätigkeit beim Bulgarischen Rechnungshof nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen. Des Weiteren ist streitig, ob die Kläger bereits ab November 1998 die Absicht hatten, ihre Wohnung in G, X-Straße, nicht mehr zu vermieten, sondern selbst zu nutzen.