FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.06.2001
1 K 105/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 42d; AO 1977 § 191 Abs. 1 ; AO 1977 § 5 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB V § 257 ; SGB XI § 61 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1486
GmbHR 2002, 37

Zuschüsse einer GmbH zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Darlegung der Ermessenserwägungen in einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 105/98

DRsp Nr. 2001/15677

Zuschüsse einer GmbH zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Darlegung der Ermessenserwägungen in einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid

1. Zukunftssicherungsleistungen, die der mit 50 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligte Geschäftsführer von dieser erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei, da durch die Beteiligungshöhe die Möglichkeit zur Willensdurchsetzung innerhalb der GmbH gegeben ist, so dass kein abhängiges, die sozialversicherungspflicht auslösendes Arbeitsverhältnis vorliegt. 2. Ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er keinerlei Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers enthält, wenn sich dieser --ausweislich des Betriebsprüfungsberichts-- ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 42d; AO 1977 § 191 Abs. 1 ; AO 1977 § 5 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB V § 257 ; SGB XI § 61 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Zuschüsse zur Sozialversicherung, welche der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin erhalten hat, der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.