BAG - Urteil vom 29.04.2021
6 AZR 215/20
Normen:
SGB V § 47 Abs. 1; SGB V § 251 Abs. 1; SGB VI § 21; SGB XI § 545 Abs. 3; SGB XI § 59 Abs. 5;
Fundstellen:
AP TVöD § 22 Nr. 2
AuR 2021, 477
EzA-SD 2021, 12
NZA 2021, 1204
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 358/18
ArbG Magdeburg, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1054/17

Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VGesetzliches Übergangsgeld als entsprechende gesetzliche LeistungBerechnung des Zuschusses nach der Differenz zwischen ausbezahltem Übergangsgeld und dem Nettoentgelt i.S.d § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V

BAG, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 215/20

DRsp Nr. 2021/12110

Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld oder einer "entsprechenden gesetzlichen Leistung" nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V Gesetzliches Übergangsgeld als "entsprechende gesetzliche Leistung" Berechnung des Zuschusses nach der Differenz zwischen ausbezahltem Übergangsgeld und dem Nettoentgelt i.S.d § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V

Orientierungssätze: 1. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhalten die Beschäftigten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld oder einer "entsprechenden gesetzlichen Leistung" in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den "tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers" und dem nach § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V zu berechnenden Nettoentgelt (Rn. 17). 2. Das vom Träger der Rentenversicherung geleistete Übergangsgeld ist eine "entsprechende gesetzliche Leistung" iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V (Rn. 15). 3. Mit "Barleistung" ist eine Sozialleistung gemeint, die keine Dienst- oder Sachleistung ist (Rn. 18). 4. Die "tatsächliche" Leistung ist die vom Sozialleistungsträger festgesetzte. Der Arbeitgeber muss die Sozialleistung nicht selbst berechnen (Rn. 18).