FG Hessen - Urteil vom 03.09.2013
4 K 965/11
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18; KStG § 8Abs. 3 Satz. 2; GewStG § 3 Nr. 25;

Zuschuss für ein Hubrettungsfahrzeug als Förderung der Wirtschaftsansiedlung

FG Hessen, Urteil vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 965/11

DRsp Nr. 2014/8185

Zuschuss für ein Hubrettungsfahrzeug als Förderung der Wirtschaftsansiedlung

Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG für eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft entfällt, wenn Mittel für andere als die Wirtschaft fördernde Maßnahmen verwandt werden. Eine steuerschädliche Verwendung von Mitteln liegt vor, wenn ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten eines Hubrettungsfahrzeugs gewährt wird, das auch zur Nutzung für städtische Zwecke genutzt wird, da die Verbesserung der Erschließung des Gewerbegebiets durch Erleichterung der Erfüllung der Brandschutzauflagen für die ansiedelnde Gewerbebetriebe nicht das einzige Ziel der Zuwendung war. Es obliegt der Wirtschaftsförderungsgesellschaft nachzuweisen, dass die Mittelverwendung ausschließlich die Wirtschaft fördernden Zwecken dient (hier: Zuschuss für einen Hubrettungswagen). Die Fehlverwendung von Mitteln in den Folgejahren wirkt auf vorhergehende Jahre zurück und schließt die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG aus. . § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG enthält keine Geringfügigkeitsgrenze, so dass jede nicht unmittelbar der Förderung der Wirtschaft dienende Mittelverwendung für die Steuerbefreiung schädlich ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18; KStG § 8Abs. 3 Satz. 2; GewStG § 3 Nr. 25;

Tatbestand: