VGH Bayern - Beschluss vom 31.08.2017
10 ZB 16.470
Normen:
BayVwVfG Art. 38 Abs. 1; AufenthG § 10; AufenthG § 25b; AufenthG § 81 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 15.1780

Zusicherung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Rücknahme des Asylantrags und der Vorlage des Nationalpasses

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen 10 ZB 16.470

DRsp Nr. 2017/15414

Zusicherung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Rücknahme des Asylantrags und der Vorlage des Nationalpasses

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 38 Abs. 1; AufenthG § 10; AufenthG § 25b; AufenthG § 81 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihm für den Fall der Rücknahme seines Asylantrags und der Vorlage seines Nationalpasses die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG zuzusichern, hilfsweise über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.