BFH - Urteil vom 27.08.1998
III R 47/95
Normen:
InvZulG 1993 § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; AO 1977 § 110 ;
Fundstellen:
BB 1999, 94
BFH/NV 1999, 421
BFHE 187, 134
BStBl II 1999, 65
DB 1999, 414
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Zuständiges Finanzamt für Investitionszulagen-Antrag

BFH, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen III R 47/95

DRsp Nr. 1999/382

Zuständiges Finanzamt für Investitionszulagen-Antrag

»1. Der Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1993 eines Anspruchsberechtigten, dessen Einkünfte (hier aus Land- und Forstwirtschaft) nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 gesondert festzustellen sind, ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA (Wohnsitz-FA) zu stellen. 2. Die irrtümliche Annahme eines berufsmäßigen Beraters eines solchen Anspruchsberechtigten, der Antrag sei in diesem Fall bei dem für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen FA zu stellen, ist in der Regel nicht unverschuldet und rechtfertigt daher bei Versäumung der Antragsfrist nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.«

Normenkette:

InvZulG 1993 § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; AO 1977 § 110 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnt im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt S --FA S--, Schleswig-Holstein). Am 1. August 1992 eröffnete er in W (Mecklenburg-Vorpommern) im Bezirk des Finanzamts P (FA P) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer. Das erste Wirtschaftsjahr 1992/93 umfaßte den Zeitraum vom 1. August 1992 bis zum 30. April 1993. Das FA P stellte die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid vom 6. September 1994 gesondert fest.