BFH - Beschluss vom 11.11.2008
V K 4/08
Normen:
FGO § 134; ZPO § 579; ZPO § 584 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 127/02

Zuständiges Gericht für eine Nichtigkeitsklage

BFH, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen V K 4/08

DRsp Nr. 2009/4108

Zuständiges Gericht für eine Nichtigkeitsklage

Normenkette:

FGO § 134; ZPO § 579; ZPO § 584 Abs. 1;

Gründe:

Mit ihrem als "Nichtigkeitsklage" bezeichneten Rechtsbehelf macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, dass der Beschluss des Senats vom 19. Mai 2008 V B 32/07 und das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts ( FG) vom 12. Dezember 2006 4 K 127/02 aufgrund schwerwiegender Verfahrensmängel rechtswidrig und nichtig seien.

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeit des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ( BFH) vom 19. Mai 2008 V B 32/07 und das Urteil des Sächsischen FG vom 12. Dezember 2006 4 K 127/02 festzustellen und diese Entscheidungen aufzuheben.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

1.

Soweit das Urteil des FG für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass der Nichtigkeitsantrag gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 584 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) insoweit nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre.

2.

Die "Nichtigkeitsklage" gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 V B 32/07 ist --da er sich nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 ZPO bezieht-- als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag BFH-Beschluss vom 18. März 1988 , BFHE 152, 426, BStBl II 1988, ).