FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.11.2008
3 K 649/08
Normen:
AO § 20 Abs. 1; AO § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 26 S. 1; AO § 121; AO § 193 Abs. 1; AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; AO § 195 S. 1; AO § 195 S. 2; AO § 195 S. 3; AO § 196; BpO 2000 § 4;

Zuständigkeit bei streitiger Verlegung der Geschäftsleitung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung; Rechtmäßigkeit einer gegen neugegründete GmbH ergangenen Prüfungsanordnung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 649/08

DRsp Nr. 2009/10844

Zuständigkeit bei streitiger Verlegung der Geschäftsleitung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung; Rechtmäßigkeit einer gegen neugegründete GmbH ergangenen Prüfungsanordnung

1. Ist streitig, ob nach der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegen eine GmbH die Geschäftsleitung der GmbH tatsächlich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts verlegt worden ist, bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität das Finanzamt, das die Prüfungsanordnung erlassen hat, für die Steuern vom Einkommen der GmbH (§ 20 AO) solange weiter zuständig, bis - ggf. im Rahmen der Betriebsprüfung - zweifelsfrei feststeht, dass der Ort der Geschäftsleitung wie von der GmbH behauptet an einen anderen Ort verlegt worden ist. 2. Das bisher zuständige Finanzamt bleibt nach § 21 Abs. 1 AO auch bei einem eventuellen Wechsel der Geschäftsleitung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts für die Umsatzsteuer der GmbH weiter zuständig, wenn sich in seinem Zuständigkeitsbereich unverändert das einzige Geschäftslokal der GmbH befindet, in dem der gesamte Geschäftsverkehr mit den Kunden (Auftragsannahme, Vorbereitung der Auftragsausführung, Barzahlungen der Kunden usw.) abgewickelt wird.