FG Brandenburg - Urteil vom 30.08.2000
4 K 1814/99 MO, Z
Normen:
VO (EWG) Nr. 1214/92 Art. 49 ; ZK-DVO Art. 379 Abs. 1; ZK-DVO Art. 379 Abs. 2; VO (EWG) Nr. 2726/90 Art. 34 ; ZK Art. 17;

Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben bei Nichtgestellung der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren; 11-Monats-Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten über Nichtwiedergestellung der Sendung keine Ausschlussfrist

FG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 1814/99 MO, Z

DRsp Nr. 2001/8705

Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben bei Nichtgestellung der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren; 11-Monats-Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten über Nichtwiedergestellung der Sendung keine Ausschlussfrist

1. Wird eine im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Ware bei keiner Bestimmungsstelle wiedergestellt und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden, gilt die Zuwiderhandlung grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat der Abgangsstelle als begangen. 2. Die in Art. 379 ZK-DVO genannte Frist von 11 Monaten für die Mitteilung, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, ist keine Ausschlussfrist. Die zuständige Abgangsstelle kann dem Hauptverpflichteten diese Mitteilung auch noch nach Ablauf der 11 Monate wirksam zukommen lassen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1214/92 Art. 49 ; ZK-DVO Art. 379 Abs. 1; ZK-DVO Art. 379 Abs. 2; VO (EWG) Nr. 2726/90 Art. 34 ; ZK Art. 17;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über 2 Versandverfahren, die nach Darstellung des Beklagten nicht ordnungsgemäß beendet wurden.