Auf die Beschwerde des antragstellenden Landes vom 18.04.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.04.2012 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld zur Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag funktionell zuständig ist.
I.
Der Antragsgegner hat aus seiner seit dem 19.11.2009 geschiedenen Ehe mit X vier Kinder. Das jüngste, die am ####2000 geborene Tochter X2, hat nach der Trennung der Eheleute seit dem November 2008 Leistungen nach dem
Die übergegangenen und künftig übergehenden Unterhaltsforderungen hat der Antragsteller 2010 gerichtlich geltend gemacht (Az 34 F 554/10 AG Bielefeld) und darüber den Anerkenntnisbeschluss vom 13.04.2010 erwirkt.
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