I.
Mit der Klage vom 25.03.2003 begehrt die Antragstellerin die Abänderung einer Lohnsteuerbescheinigung durch die Beklagte, weil diese statt eines erhaltenen Bruttoarbeitslohnes in Höhe von 975 EURO einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 4.238,64 EURO ausgewiesen habe.
Die zunächst beim Arbeitsgericht Hamburg erhobene Klage (Az.: 7 Ca 160/03) wurde auf Anraten des dortigen Gerichtes zurückgenommen.
Die Klägerin hat Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.
II.
Für die Klage ist nicht der Finanzrechtsweg nach § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 e) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG wird deshalb die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs festgestellt und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Hamburg verwiesen.
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