LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2019
L 8 BA 122/18 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5 Hs. 1; BVV § 7 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 21/18

Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung im Rahmen der BetriebsprüfungAbgrenzung zu den Kompetenzen weiterer prüfender SozialversicherungsträgerKein Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Beiträgen für Familienangehörige

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 122/18 B ER

DRsp Nr. 2019/4921

Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Abgrenzung zu den Kompetenzen weiterer prüfender Sozialversicherungsträger Kein Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Beiträgen für Familienangehörige

1. Die Zuständigkeit der prüfenden Rentenversicherungsträger endet mit dem Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens. Dieses Verfahren wird nicht schon mit der Beendigung der Prüfung vor Ort abgeschlossen, sondern erst dann, wenn der prüfende Rentenversicherungsträger alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen erhalten und ausgewertet hat. 2. Der Aspekt des Vertrauensschutzes kann einer im Wege einer Betriebsprüfung geltend gemachten Beitragsnacherhebung für mitarbeitende Familienangehörige nicht entgegengehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 3.7.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.357,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5 Hs. 1; BVV § 7 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.