OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2022
2 Ws 202/21 (S)
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 209 Abs. 1; StPO § 21O Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 10/20

Zuständigkeit des Amtsgerichts bei SteuerhinterziehungBesondere Bedeutung steuerstrafrechtlicher VerfahrenKein Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 2 Ws 202/21 (S)

DRsp Nr. 2022/3498

Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Steuerhinterziehung Besondere Bedeutung steuerstrafrechtlicher Verfahren Kein Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts

1. Die Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht ist rechtswirksam, da ein Fall der besonderen Bedeutung nach § 24 GVG mangels öffentlichem Medieninteresse nicht vorliegt. 2. Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt nicht vor, wenn der zuständigen Finanzbehörde im Zeitpunkt der Veranlagung alle steuerlich erforderlichen Umstände bekannt sind.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 209 Abs. 1; StPO § 21O Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 9. Juli 2020 zur Last, im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2019 in sieben Fällen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), wobei in einem Fall lediglich eine versuchte Tat vorliegen soll.